Allgemeine
Geschäftsbedingungen Media Service Verlags & DienstleistungsgmbH
Verlagsobjekte Print
Auftragserteilung:
1.
Maßgeblich
für den Auftrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültige
Anzeigenpreisliste und unsere Auftragsbestätigung.
2.
Der
Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge oder auch einzelne Anzeigen im Rahmen
eines Abschlusses nach freiem Ermessen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
3. Bei
Zurückziehung von Aufträgen (soweit dies technisch noch möglich ist) wird ein Betrag
von 10 Prozent als Manipulationsgebühr von der Höhe des Inseratenwertes in
Rechnung gestellt. Kosten, die durch erhebliche Änderungen der ursprünglich
vereinbarten Ausführung entstehen, sowie bestellte Filme, Reinandrucke und
Farbauszüge werden dem Auftraggeber verrechnet. Rücktrittstermin: jeweils eine
Woche vor Anzeigenschluß.
Auftragsabwicklung
4. Anzeigenaufträge
sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln.
5. Die in der
Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres
erscheinenden Anzeigen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten
Anzeige. Sollten innerhalb des Jahres eine oder mehrere Ausgaben nicht
erscheinen, so verlängert sich die Frist um die Ausfallszeit. Bei ungerechtfertigten
Rabattabschlüssen erfolgt nach Ablauf eines Jahres eine Nachbelastung.
6.
Der
Werbungstreibende hat nur dann Anspruch auf einen Nachlaß, wenn er von
vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem Nachlaß berechtigt.
Wird ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt und aus Umständen nicht erfüllt,
die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag
zurückzuvergüten.
7.
Die
Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen kann nicht gewährleistetet werden.
8.
Der
Ausschluß von Mitbewerbern kann nur bei einer Anzeigengröße von 1/1 Seite an
aufwärts für eine gegenüberliegende Seite vereinbart werden.
9.
Textanzeigen
und solche, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht sofort als Anzeige erkennbar
sind, werden als Werbung kenntlich gemacht.
10.
Der
Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Inserate. Grundlage
hierfür ist die durchschnittliche Druckleistung nach dem jeweiligen
Druckverfahren und der verwendeten Papierqualität. Werden ungeeignete
Druckunterlagen zur Verfügung gestellt, übernimmt der Verlag keine Verantwortung
für schlechte Wiedergabe. Wenn Anzeigen ganz oder teilweise unleserlich,
unrichtig oder unvollständig abgedruckt sind, leistet der Verlag Ersatz, es sei
denn, daß durch die Mängel der Zweck der Anzeige nur unerheblich beeinträchtigt
wird. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlerhaft
gedruckte Kennziffern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nur unerheblich.
Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern
werden diese erst beim Druckvorgang
deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine
Ansprüche. In Zweifelsfällen unterwirft sich der Verlag den Empfehlungen des
Gutachterausschusses für Druckreklamationen.
11.
Geringe
Tonwertabweichungen sind im Toleranzbereich des Druckverfahrens begründet.
12.
Platzierungswünsche
sind nur im Falle der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend, ansonsten
ist der Verlag unverbindlich um Erfüllung bemüht.
13.
Der
Inhalt der Beilage darf sich nur auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen. Vor
Auftragsausführung ist rechtzeitig ein Muster vorzulegen.
14.
Bei
fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlaßten Änderungen
und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung.
15.
Probeabzüge
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm
rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluß zurück, so
gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
16.
Die
Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der
letzten Anzeige.
17. Beanstandungen sind
innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige zu melden.
Berechnung
und Zahlung:
18.
Falls
der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung sofort zu
bezahlen. Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste
gewährt. Bankverbindung; Raiffeisenlandesbank BLZ 38000 Kontonummer 6.433.932,
IBAN: AT 29 3800 0000 0643 3932, BIC RZSTAT2G, UID Nummer: ATU 47899804,
Firmenbuchnummer: Graz FN183597-x
19. Der Verlag ist berechtigt, auch
während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer
Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offener
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
20. Bei Zahlungsverzug oder Stundung
werden Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent über der Bankrate sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis
zur Bezahlung zurückstellen.
21. Kosten für Reinzeichnungen und Reprofilme hat der Auftraggeber zu zahlen.
22. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten
die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern
nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
23. Der Inserent erhält nach Erscheinen
der Anzeige kostenlos ein Belegexemplar.
Allgemeines:
24. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand ist Frohnleiten.
25. Bei Betriebsstörungen oder
Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der
veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten
Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis
gemäß der Kalkulationsauflage zu bezahlen.
26. Der Werbungstreibende wird den Verlag von
allen Nachteilen feilhalten, die dem Verlag durch die Werbeeinschaltung
entstehen können. Er ist verpflichtet, dem Verlag insbesondere die Kosten und
allfällige Entgegnungen nach dem aktuellen Anzeigentarif zu bezahlen. Der
Werbungstreibende ist weiters verpflichtet, den Verlag auch hinsichtlich aller
wettbewerbsrechtlichen Schritte, die den Verlag auf Grund der Einschaltung
treffen könnten, schad- und klaglos zu halten.
Ansonsten
gelten die Allgem. Anzeigenbedingungen des Österr. Zeitschriftenverbandes,
verlautbart im Amtsblatt der “Wiener Zeitung” vom 26. Jänner 1980.