11 Irrtümer, die jeder schon einmal begangen hat

Es gibt fast nirgendwo so viele wie bei den Verkehrsregeln bzw. Verhaltensweisen im Straßenverkehr. Einige werden sogar schon seit Generationen „weitervererbt“. Wir räumen nun mit den 11 häufigsten Irrtümern auf:

Autofahren mit Flipflops, Sandalen oder High Heels ist gesetzlich verboten.

Nicht direkt. Man darf durchaus mit solchen Schuhen fahren. Sogar Barfußfahren ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist man als Autofahrer verpflichtet, jederzeit angemessen reagieren zu können. Wird z.B. nach einem Unfall festgestellt, dass ein rechtzeitiges Bremsmanöver den Unfall verhindert hätte, so kann es zu Problemen mit der Versicherung kommen.

Rennradfahrer müssen auch auf den Radweg, wenn einer vorhanden ist

Falsch! Trainingsfahrten mit Rennrädern sind von der Radwegbenützungspflicht ausgenommen. Für alle anderen Radfahrer gilt: Ist ein Fahrradweg vorhanden, so ist dieser zu benützen. Ausnahmen gibt es für „Radwege ohne Benützungspflicht“.

Wer betrunken mit dem Fahrrad fährt, muss keine Strafe fürchten

Das stimmt so nicht! Auch für Radfahrer gibt es eine Promille-Obergrenze. Ab 0,8 Promille Blutalkohol werden empfindliche Strafen fällig. Angefangen von 800€ bis knapp 6000€ ist alles möglich. Mehr noch: Die Behörde kann Radfahren im angetrunkenen Zustand als „mangelnde Verkehrszuverlässigkeit“ auslegen. Der Führerschein kann deshalb sogar entzogen werden.

Bei einem Auffahrunfall ist der Auffahrende immer Schuld

Nein! Zwar ist es oft der Fall, dass der Unfall aufgrund mangelnden Abstands oder einer Unaufmerksamkeit durch den Auffahrenden passiert. Doch ein „Freibrief“ für den Vordermann – immer dem Auffahrenden die Schuld zu geben – ist das nicht! Passiert der Unfall aufgrund einer „grundlosen Vollbremsung“ – z.B. für Kleintiere wie Hase, Frosch, Igel usw. – kann dem Vordermann zumindest eine Teilschuld zugesprochen werden.

Nach einem Parkschaden reicht es, einen Zettel zu hinterlassen

Nein! Wer nicht versucht den Fahrzeugbesitzer zu finden oder nicht die Polizei verständigt, kann große Probleme bekommen. Auch ein Parkrempler muss geklärt werden. Im schlimmsten Fall hat man schnell eine Anzeige wegen Fahrerflucht am Hals. Und das kann teuer werden.

Wenn ich bei stehendem Fahrzeug das Handy nutze, brauche ich keine Freisprecheinrichtung

Diesbezüglich ist die Gesetzeslage nicht einfach. Wenn man sich im fließenden Verkehr befindet (Fahren, Halten vor einer Stopptafel, Stau..) darf das Handy nicht benutz werden. Im ruhenden Verkehr (rote Ampel, erheblicher Stau mit langen Wartezeiten) ist es sehr wohl erlaubt. Auch wenn man das Handy als Navi nutzt, so darf man es bedienen, sofern es im Auto eine Handyhalterung gibt, in der es abgelegt ist. Aber auf der sicheren Seite ist man, wenn man eine Freisprechanlage nutzt und das Handy in eine Halterung steckt.

Ich darf als Fußgänger eine Parklücke reservieren

Gerade in Städten ist das ein häufiger Fall. Teilweise sind manche so in Streit darüber geraten, dass die Polizei einschreiten musste. Dabei ist gesetzlich klar geregelt: Laut StVo ist es verboten, einen Parkplatz durch Fußgänger/Passanten zu reservieren.

Wer beim Reißverschlusssystem bis ganz nach vorne fährt, drängelt sich vor die anderen Autos.

Das ist sicher einer der häufigsten Irrtümer. Egal ob es im Baustellenbereich oder bei einer Verengung von zwei Spuren auf eine passiert: Viele Autofahrer wechseln möglichst früh die Fahrspur. Oft aus Angst, sich sonst vorzudrängen oder nicht hineingelassen zu werden. Das behindert aber den Verkersfluss. Um das System aber optimal zu nutzen, sollte man sich erst im Endbereich – oder frühestens im letzten Drittel – einordnen.

Während der Autofahrt darf man keinen Alkohol trinken

Das gilt zwar für Fahranfänger – für diese gilt während der Probezeit eine Grenze von 0,0 Promille – doch ob man außerhalb dieser Grenze während oder vor der Fahrt Alkohol trinkt, spielt keine Rolle. Wichtig ist die Promillegrenze von 0,5 Promille während der Autofahrt.

Für Radfahrer gelten Einbahnstraßen nicht

Stimmt nicht! Auch für Radfahrer gelten Verkehrsschilder. Und natürlich auch eine Einbahnstraße. Ausnahmen gibt es aber: Wenn eine Zusatztafel das Fahren gegen die Einbahn für Radler gestattet oder in Wohnstraßen. Dort darf generell gegen die Einbahn geradelt werden.

Im Kreisverkehr hat man immer Vorrang

Das gilt zwar für einen Großteil der Kreisverkehr-Systeme in Österreich. Doch diesen Umstand regelt die „Vorrang-Geben“ Tafel für einfahrende Fahrzeuge. Gibt es so eine Tafel nicht – oft in Italien der Fall – so hat Rechtskommende Vorrang. Im Falle des Kreisverkehrs ist es der Einfahrende.