Ärger beim Unfall in Grenzen

Zunächst ist die Unfallstelle vorschriftsmäßig zu sichern – das heißt, ein Warndreieck rund 100 Meter vom Unfallort entfernt gut sichtbar aufstellen. Bei schlechter Sicht empfiehlt es sich gegebenenfalls, zusätzlich eine Warnleuchte zu platzieren und die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten. Natürlich sollte auch die Warnweste angezogen werden. Grundsätzlich sollte bei der Absicherung der Unfallstelle die eigene Sicherheit nicht vernachlässigt werden.

Gibt es Tote, Verletzte oder bei einem absehbar erheblichen Sachschaden, wird am besten die Polizei informiert. Dies ist ebenfalls anzuraten, wenn ein Unfallbeteiligter offensichtlich unter Alkohol oder Drogeneinfluss steht, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen bzw. Fahrzeuge beteiligt sind, die ihren Wohnsitz im Ausland haben bzw. dort zugelassen sind. Sind die Beamten vor Ort, erstellen sie ein Unfallprotokoll, das alle wesentlichen Fakten enthält.

Ist die Schuldfrage klar und sind sich die Unfallbeteiligten einig, kann auf die Polizei verzichtet und der Schaden selbst aufgenommen werden. Für diesen Fall empfiehlt sich der europäische Unfallbericht als Vordruck. Darin werden alle wichtigen Fragen nach Personalien, Versicherung, Zeugen und Unfallhergang gestellt. Sind diese Fakten festgestellt und wurde noch ein Foto vom Unfallort gemacht, kann der anschließenden Schadenregulierung durch die Versicherungen beruhigt entgegensehen werden. Der Unfallverursacher muss allerdings darauf achten, dass er den Schaden seiner Versicherung zeitnah meldet. Der Geschädigte wiederum sollte, auch wenn die Haftung klar zu sein scheint, ebenfalls das Gespräch mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung suchen, empfiehlt die Versicherung.

Wurde der Unfall von einem Ausländer verschuldet, kann sich der Geschädigte an das „Grüne Karte Büro“ wenden, das von den Autohaftpflichtunternehmen zur Abwicklung von Versicherungsfällen im Rahmen des internationalen Grüne-Karte-Systems eingerichtet wurde. Dann wird der Schaden des deutschen Unfallopfers so reguliert, als hätte ein Verkehrsteilnehmer den Unfall verschuldet.

Grundsätzlich sollten Autofahrer darauf achten, dass Warnweste, Warndreieck und Verbandskasten mit an Bord sind. Die Warnweste gehört ins Handschuhfach, damit sie greifbar ist, und der Verbandskasten sollte ab und an auf seine Verwendbarkeit überprüft werden.