NoVA ab 1. Juli 2026 – Das ändert sich bei Nutzung im Ausland

NoVA ab 1. Juli 2026 – Das ändert sich bei Nutzung im Ausland – Mit diesem Stichtag treten wesentliche Änderungen bei der österreichischen Normverbrauchsabgabe in Kraft. Betroffen sind insbesondere Fahrzeuge, die nach einer Zulassung in Österreich wieder ins Ausland verbracht werden, sowie Fahrzeuge, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Inland genutzt werden. Ziel der Novelle ist eine gerechtere Besteuerung und die Anpassung an europäische Vorgaben.
Die neuen Regelungen betreffen sowohl die Vergütung der NoVA nach § 12a NoVAG 1991 als auch die neu geschaffene Verminderung der NoVA gemäß § 12b NoVAG 1991. Für Autohändler, Leasingunternehmen, Flottenbetreiber und Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Fahrzeugnutzungen ergeben sich dadurch wichtige Änderungen.
Vergütung der NoVA bei Export wird neu geregelt
Wer ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringt, konnte bereits bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe beantragen. Mit der Gesetzesänderung werden die Voraussetzungen jedoch deutlich präzisiert.
Grundsätzlich kann eine Vergütung nur beantragt werden, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist dabei unter anderem, dass die Zulassung des Fahrzeugs in Österreich beendet wird und das Fahrzeug nachweislich ins Ausland gelangt.
Antragsberechtigt bleibt jene Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und den entsprechenden Nachweis erbringen kann.
Berechnung orientiert sich am Fahrzeugwert
Eine wesentliche Änderung betrifft die Berechnungsgrundlage der Vergütung. Künftig wird nicht mehr ausschließlich auf frühere Steuerbeträge abgestellt, sondern auf den gemeinen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland.
Besonders bei hochwertigen Fahrzeugen gelten strengere Nachweispflichten. Überschreitet der Vergütungsbetrag 5.000 Euro, muss der aktuelle Fahrzeugwert durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bemessungsgrundlage den tatsächlichen Marktverhältnissen entspricht.
Abschläge abhängig von früheren Vergütungen
Neu geregelt wird auch die Frage, ob für ein Fahrzeug bereits früher eine Vergütung nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.
Kann der Antragsteller nicht glaubhaft nachweisen, dass keine frühere Vergütung erfolgt ist, wird der Vergütungsbetrag gekürzt. Im ersten Monat nach der erstmaligen Zulassung beträgt der Abschlag 16,67 Prozent, anschließend reduziert sich dieser monatlich um 0,35 Prozent.
Damit soll verhindert werden, dass für dasselbe Fahrzeug mehrfach steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden.
Verminderung bei zeitlich begrenzter Nutzung
Völlig neu ist ab Juli 2026 die Möglichkeit einer Verminderung der NoVA bei Fahrzeugen, die nur vorübergehend in Österreich verwendet werden.
Die Bestimmung richtet sich vor allem an grenzüberschreitende Leasingmodelle oder Fahrzeuge, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Inland eingesetzt werden. Ziel ist es, die tatsächlich in Österreich erfolgende Nutzung stärker zu berücksichtigen.
Die Verminderung kann bereits im Zuge der NoVA-Anmeldung geltend gemacht werden, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachträgliche Kontrolle vorgesehen
Ein wichtiger Bestandteil der neuen Regelung ist die nachträgliche Überprüfung.
Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der vorgesehenen Nutzungsdauer tatsächlich wieder ins Ausland verbracht und kann dies entsprechend nachgewiesen werden, erfolgt eine Neuberechnung der endgültig zu entrichtenden NoVA.
Ergibt sich daraus ein Guthaben, kann dieses mittels Vergütungsantrag zurückgefordert werden. Fällt hingegen eine höhere Steuer an, muss der Differenzbetrag nachgemeldet und entrichtet werden.
Dadurch soll die tatsächlich erfolgte Nutzung im Inland möglichst exakt steuerlich berücksichtigt werden.
Folgen bei fehlendem Auslandsnachweis
Besondere Bedeutung kommt dem Nachweis der Ausfuhr zu. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der bekanntgegebenen Überlassungsdauer nicht nachweislich ins Ausland gebracht und erfolgt auch keine entsprechende steuerliche Korrektur, kann dies zu einer Nachversteuerung führen.
Die Finanzverwaltung erhält dadurch die Möglichkeit, die ursprünglich gewährte Verminderung nachträglich zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Leasingmodelle profitieren besonders
Von den neuen Bestimmungen dürften insbesondere internationale Leasinggesellschaften profitieren. Beispielsweise können Fahrzeuge, die von einem österreichischen Händler an eine Leasinggesellschaft innerhalb des EU- oder EWR-Raums verkauft und anschließend an österreichische Kunden verleast werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der neuen Verminderung der NoVA profitieren.
Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Mobilität
Mit den Änderungen reagiert der Gesetzgeber auf zahlreiche Praxisfragen im Zusammenhang mit internationalen Fahrzeugbewegungen und Leasingmodellen. Die neuen Bestimmungen schaffen klarere Vorgaben für die Berechnung der NoVA und berücksichtigen stärker die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs in Österreich.
Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Fahrzeugflotten, Leasinganbieter sowie Privatpersonen, die Fahrzeuge exportieren oder nur vorübergehend in Österreich nutzen, lohnt sich eine genaue Prüfung der neuen Regelungen. Insbesondere die Dokumentation der Fahrzeugwerte sowie der Nachweis der Ausfuhr gewinnen künftig erheblich an Bedeutung.


